OGH kippt Ausmalpflicht des Vermieters

Wer kennt ihn nicht, den Stress mit dem Ausmalen am Ende des Mietverhältnisses? Lange Zeit war es ja Aufgabe des Mieters, die Wohnung frisch getüncht an den Vermieter rückzustellen, ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) hat diese Ausmalverpflichtung nun für rechtswidrig erklärt.

Der OGH stellt klar, dass mit der Bezahlung des Mietzinses auch ein Abnützungsrecht inbegriffen ist – pfleglicher Gebrauch des Mietgegenstandes allerdings vorausgesetzt. In der Praxis heißt das: Von der Ausmalpflicht entbunden sind nur jene Mieter, die die Wände im Rahmen des Üblichen und in Angemessenheit zur Dauer des Mietverhältnisses abgenutzt haben. Bei allem, was darüber hinausgeht, muss ausgemalt werden.

Experten raten daher, vor Abschluss des Mietvertrages ein genaues Übergabeprotokoll in Wort und Bild zu erstellen. Anhand der Fotografien kann man später leicht feststellen, ob sich Ist- und Soll-Zustand stark voneinander unterscheiden oder nicht. Im Zweifelsfall braucht man nicht zu diskutieren und der Betrag für das Spachteln und Ausmalen wird von der Kaution abgezogen.

Die OGH-Entscheidung betraf das Mietverhältnis für eine Altbauwohnung, auf das das Mietrechtsgesetz zur Gänze Anwendung fand. Entgegen der Ansicht des Vermieters und seiner Hausverwaltung musste die Mieterin die Wohnung also nicht neu ausmalen. Aufgrund der allgemein gehaltenen Begründung des OGH, ist zu hoffen, dass sich diese Entscheidung auch auf Mietverträge außerhalb des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (ungeförderte Neubauten) umlegen lässt.

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