AK-Tipps für einen erholsamen Urlaub

AK-Tipps: Rund um's Fliegen

Für den Großteil der Urlaubsflüge ist eine EU-Verordnung bestimmend – für alle Flüge, die in der EU starten oder landen oder mit von einer Fluggesellschaft aus einem EU-Land durchgeführt werden.

  • Bei Überbuchung:

    Wer vom Flieger wegen Überbuchung nicht mitgenommen wird und den Flug auch nicht mehr antreten will, kann den Flugpreis zurückverlangen, auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf die Reiseziele zwecklos geworden ist. Will der Fluggast weiterfliegen, kann er das zum frühest möglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt seiner Wahl. Dabei hat er Anspruch auf Ausgleichs- und Betreuungsleistung (Verpflegung, Hotel, Telefonate, Faxe, E-Mail).

  • Bei Annullierung:

    Der Flugpreis wird erstattet oder eine anderweitige Beförderung zum Ziel zur Verfügung gestellt. Dazu kommen ebenfalls Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. In der Praxis haben Fluglinien sich häufig vor diesen Zahlungen gedrückt mit dem Argument, dass technische Gebrechen zur Annullierung geführt haben. Nun hat ein Spruch des EuGH festgestellt, dass technische Gebrechen – etwa wegen fehlerhafter Wartung – zum normalen Flugbetrieb gehören und keine außergewöhnlichen Umstände seien, also sind die Zahlungen zu leisten. Außergewöhnliche Umstände – so der EuGH – sind nur solche, die völlig außerhalb des Einflussbereiches der Fluglinie liegen, etwa Fabrikationsfehler oder Sabotageakte.

    Erfolgt die Information über die Annullierung rechtzeitig, muss ebenfalls keine Ausgleichsleistung erbracht werden.

  • Bei Verspätungen:

    Hier gibt es keine Ausgleichsleistungen, aber Betreuungsleistungen sowie die Beförderung vom Flughafen zu einem Hotel. Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden können Fluggäste die Erstattung des Ticketpreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte binnen sieben Tagen verlangen. Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet die Airline mit bis zu 4.150 Euro Für materielle Schäden, die ein Reisender durch seine verspätete Ankunft am Zielort hat; für verspätetes Gepäck mit bis zu 1.150 Euro.

  • Bei Gepäckschaden:

    Die Fluglinie haftet bis zu einem Höchstbetrag von 1.150 Euro.
AK-Tipps: Buchen im Internet, am Telefon oder bei Werbefahrten

  • Bei Internetbuchungen wird gerne angenommen, dass keine Stornogebühren zu zahlen sind, weil man ja bei der virtuellen Buchung nicht unterschrieben hat. Aber ein Vertrag, den auch die Konsumenten einhalten müssen, ist trotzdem zustande gekommen. Es ist wichtig, vor jeder Buchung die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zu klären (betrifft beispielsweise die Stornobedingungen), die gespeicherte Buchung auszudrucken und sich über den Reiseveranstalter genau zu informieren.

  • Bei telefonischen Buchungen ist ebenfalls zu beachten, dass diese rechtlich verbindlich sind: Kunden sollten unbedingt auf die Aushändigung von schriftlichen Buchungsunterlagen bestehen, denn der Vertrag ist auch ohne diese Bestätigung gültig.

  • Bei Buchungen von Flügen im Internet muss der Endpreis ersichtlich sein – inklusive Steuern, Gebühren und sonstigen Entgelten. Zusatzkosten wie Kreditkartengebühren müssen zu Beginn der Buchung erkennbar sein. Diese Verordnung hat die EU im November 2008 erlassen. Außerdem muss beim Buchen der Name der Fluglinie aufscheinen!

  • Keinesfalls sollten Reiseverträge bei Werbeveranstaltungen abgeschlossen werden, die weder Leistungsumfang noch Reisedetails enthalten. Edith Steidl warnt: „Finger weg davon! Allzu oft bemerken Konsumenten erst zu spät, dass sie eine Reise zwar für eine Person gewonnen, aber für die zweite Person kostenpflichtig gebucht haben, indem sie den Reisevertrag unterschrieben.
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