Ferialjob

Ferialjob oder Pflichtpraktikum

Nehmen wir als Beispiel Jürgen und Peter. Beide sind Schüler, und beide arbeiten in den Ferien im selben Betrieb. Mit einem großen Unterschied: Jürgen will Geld verdienen zum Aufrüsten seines Computers - Peter muss arbeiten, weil es ihm seine Schule vorschreibt.

Jürgen ist Ferialjobber. Für ihn gelten die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für alle anderen Arbeitnehmer/-innen auch.

Peter ist Pflichtpraktikant. Der Schwerpunkt seines Arbeitsverhältnisses liegt bei der Ausbildung und der praktischen Umsetzung des in der Schule Gelernten.

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Vor dem Arbeitsbeginn

  • Arbeitsvertrag
    Treffen Sie über Beschäftigungsdauer, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit, usw. vor Beginn Ihres Ferialjobs eine schriftliche Vereinbarung.

  • Entlohnung
    Es steht Ihnen die Bezahlung nach dem Kollektivvertrag oder - falls es für die Branche, in der Sie arbeiten, keinen Kollektivvertrag gibt - ein angemessenes Entgelt zu. Lassen Sie sich nicht mit Pflichtpraktikumslöhnen oder einem Taschengeld abspeisen.

  • Kost und Quartier
    Häufig sind Ferialstellen nicht unmittelbar am Wohnort der Jugendlichen. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den/die Arbeitgeber/-in besteht aber grundsätzlich nicht.
  • Dienstzettel
    Dauert Ihr Ferialjob länger als ein Monat, muss Ihnen der/die Arbeitgeber/-in unaufgefordert einen Dienstzettel aushändigen.
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Während der Arbeit

  • Versicherung
    Der/Die Arbeitgeber/-in ist verpflichtet, jede/n Ferialarbeitnehmer/-in, der/die gegen Entgelt beschäftigt wird, unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) anzumelden.

  • Dienstkleidung
    Grundsätzlich ist die Anschaffung der Dienstkleidung Aufgabe des/der Ferialarbeitnehmers/-in. Kollektivvertragliche - günstigere - Regelungen sind jedoch zu beachten. Wird z.B. im Gastgewerbe eine spezielle Kleidung/Uniform verlangt, dann ist diese vom/von der Dienstgeber/-in unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, in Stand zu halten und zu reinigen.

  • Arbeitszeit
    Führen Sie detaillierte Aufzeichnungen über Arbeitszeit (Beginn und Ende) und Pausen. Diese sind als Beweis bei Streitigkeiten besonders wichtig. Wenn möglich sollten die Aufzeichnungen für Beweiszwecke auch von Arbeitskollegen/-innen oder vom/von der Arbeitgeber/-in unterschrieben werden. Ein Musterformular zur Aufzeichnung Ihrer Arbeitszeit haben wir für Sie vorbereitet.

  • Arbeitszeit-Regelungen für Ferialarbeitnehmer/-innen unter 18 Jahre
    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen.

    Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig. Insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Auch bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen darf die tägliche Arbeitszeit maximal 9 Stunden (nur in einem bestimmten Ausnahmefall 9,5 Stunden) und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 45 Stunden betragen.

  • Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
    In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen (zum Beispiel im Gastgewerbe): Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag hat jedoch arbeitsfrei zu bleiben!

  • Überstunden
    Von Jugendlichen dürfen keine Überstunden verlangt werden. Werden trotz Verbot welche geleistet, müssen sie jedenfalls entlohnt werden (Grundlohn plus Zuschlag bzw. Zeitausgleich 1:1,5)!

  • Ruhepausen & Ruhezeiten
    Ferner haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde. Diese Pause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren.

    Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit steht Jugendlichen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden, Jugendlichen unter 18 Jahren eine von mindestens 12 Stunden zu. Diese Ruhezeit ist - außer im Gastgewerbe - innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren.

  • Ferialarbeitnehmer/-innen über 18 Jahre
    Hier gelten diese besonderen Schutzvorschriften nicht. Für sie gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes, wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer/-innen auch.
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Arbeitsende

  • Beendigung des Dienstverhältnisses
    Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch. Eine Kündigung eines derart kurzen, befristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich.

    Ausnahmen: Eine einvernehmliche Auflösung, bei der der/die Ferialarbeitnehmer/-in und der/die Arbeitgeber/-in die Auflösung und deren Zeitpunkt gemeinsam festlegen, ist jederzeit möglich.

    Vorzeitige Auflösung durch Arbeitgeber/-in (Entlassung)
    Die Chefin/Der Chef kann das Arbeitsverhältnis aus schwerwiegenden Gründen (schwere Pflichtverletzung des/der Arbeitnehmers/-in z.B. erwiesener Diebstahl, Arbeitsverweigerung) einseitig vorzeitig auflösen.

    Vorzeitige Auflösung durch Arbeitnehmer/-in (Austritt)
    Wenn der/die Arbeitgeber/-in seine Pflichten grob verletzt (z.B. vertragswidrige Tätigkeit, Vorenthalten des Entgelts, Misshandlung) kann auch der/die Ferialarbeitnehmer/-in das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen.
  • Lohnabrechnung
    Bei Beendigung Ihrer Beschäftigung müssen Sie eine schriftliche Lohnabrechnung erhalten aus der Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sind. Zuschläge sind gesondert anzuführen. Unterzeichnen Sie keine Verzichtserklärungen!

    Kontrollieren Sie die Lohnabrechnung unverzüglich. Achten Sie darauf, ob auch geleistete Überstunden sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Urlaubsabfindung verrechnet wurden.
  • Dienstzeugnis
    Auf Verlangen hat der/die Arbeitgeber/-in ein Dienstzeugnis auszustellen, das Angaben über die Dauer der Ferialarbeit und die Art der geleisteten Tätigkeit enthält. Anmerkungen, die die künftige berufliche Tätigkeit beeinträchtigen könnten, dürfen in einem Dienstzeugnis jedoch nicht enthalten sein.

  • Arbeitnehmerveranlagung
    Vergessen Sie nicht, beim Finanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Damit bekommen Sie in der Regel die bezahlte Lohnsteuer zum Teil oder sogar zur Gänze zurück.

    Liegt Ihr Einkommen als Ferialarbeitnehmer/-in unter der lohnsteuerpflichtigen Grenze, so können Sie trotzdem einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt stellen und erhalten bis zu 110 Euro an Negativsteuer zurück.
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