Die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bundesland Salzburg
-
|
Mehr
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde am 1. September 2010 in Salzburg eingeführt und reformiert die bisherige offene Sozialhilfe, das heißt die Sozialhilfe für all jene, die nicht in Senioren- und Pflegeheimen untergebracht sind. Die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist ein erster Schritt für die Weiterentwicklung des sogenannten zweiten Sozialen Netzes, da sich aufgrund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung Sicherungslücken, insbesondere in unserem Sozialversicherungssystem, zeigen.
- Höhe der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
- Verbesserungen im Vergleich zur Sozialhilfe
- Forderungen der Arbeiterkammer
Derzeit sind 12 % der österreichischen Bevölkerung nach der europaweit einheitlichen Armutsmessung EU-Silc 2010 armutsgefährdet. Ohne Sozialtransfers wären ca. 43 % der österreichischen Bevölkerung armutsgefährdet.
Durch den Abschluss der Art 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweit einheitliche Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben sich Bund und Länder über bundesweit einheitliche Mindeststandards geeinigt.
- Die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung orientiert sich am aktuellen Ausgleichszulagenrichtsatz. Alleinstehende Personen erhalten im Jahr 2012 12-mal jährlich € 773,26 netto pro Monat, (Ehe)Paare 12-mal jährlich € 1.158,90 netto pro Monat und minderjährige Kinder erhalten 14-mal jährlich € 162,38 netto pro Monat.
- Durch diese pauschalierten Leistungen sollen alle regelmäßigen Bedarfe (zB Wohnen, Nahrung, Bekleidung etc.) abgedeckt sein. Der pauschalierte Mindeststandard bei Erwachsenen enthält auch einen Anteil von 25 % für Wohnkosten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher, kann eine ergänzende Wohnbedarfshilfe – jedoch ohne Rechtsanspruch - beantragt werden.
- Liegt die Höhe von Einkommen, zB Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandhilfe, Unterhaltszahlungen, Renten etc. unter jener der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, kann eine Aufstockung auf die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden. Bestimmte Einkommen wie zB die Familienbeihilfe oder ein Pflegegeld werden auf die Leistungen nicht angerechnet.
- Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind im Gegensatz zum ehemaligen Sozialhilfebezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und erhalten eine E-Card.
- Eingeführt wurde zudem ein Vermögensfreibetrag: Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von € 3.866,30 pro Haushalt dürfen behalten werden.
- Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können außer bei den Bezirkshauptmannschaften (Sozialämtern) und Gemeindeämtern nun auch bei den Geschäftsstellen des AMS gestellt werden.
- Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind grundsätzlich nicht mehr zurückzuzahlen. Leistungen sind nur dann zurückzuzahlen, wenn ein Vermögen geerbt wurde oder Leistungen etwa durch falsche Angaben unrechtmäßig bezogen wurden.
- Im Gesetz grundgelegt sind zudem die Möglichkeiten einer Hilfeplanung sowie der ganzheitlicher Begutachtung der Arbeitsfähigkeit bzw. Potentiale der Bezieher, um diese wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.
Forderungen der Arbeiterkammer
Es ist zu begrüßen, dass sich Bund und Länder grundsätzlich auf die Etablierung bundesweit einheitlicher Mindeststandards durch den Abschluss der Art 15a B-VG Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung einigen konnten und Salzburg diese als eines der drei ersten Bundesländer eingeführt hat. Das ist ein erster wichtiger Schritt zur Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Damit die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ein effektives Instrument zur Armutsbekämpfung wird, bedarf es jedoch weiterer gesetzlicher Verbesserungen:
- Einführung von höheren und existenzsichernden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die über der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle nach EU-Silc von € 1.031,-- pro Monat (12-mal jährlich) liegen und mit Rechtsanspruch ausgestattet sind.
- Realisierung des ursprünglich geplanten One-Stop-Shops beim AMS, um der Stigmatisierung entgegenzuwirken. Erst wenn Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über das AMS bezogen werden können, kann die Nichtinanspruchnahme der Leistungen weiter abgebaut werden.
- Es braucht weiters Verbesserungen in der Rechtsdurchsetzung und im Rechtsschutz, zB durch die Verlängerung von Berufungsfristen sowie die Etablierung von Beratungseinrichtungen, die bei der Rechtsdurchsetzung unterstützen (Rechtsdurchsetzungsagenturen).
- Verbesserung im ersten sozialen Netz: Anhebung der Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe von derzeit 55 % auf 75 % und Aufhebung der Anrechnung des Partnereinkommens in der Notstandhilfe.
Zur Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung reicht es jedoch nicht aus, lediglich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzusetzen, sondern es braucht einen integrierten Ansatz von wirtschafts-, bildungs- und sozialpolitischen Maßnahmen.
-
|
Mehr

