Bildungskarenz für freie DienstnehmerInnen
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Gute Nachrichten für „Freie“
Auch sie bekommen nun Weiterbildungsgeld, wenn sie in Bildungskarenz gehen wollen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie ArbeiterInnen und Angestellte. Das entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH) anlässlich einer Musterbeschwerde der AK Wien. Die AK zeigt sich über diesen Fortschritt im Leistungsrecht für freie DienstnehmerInnen erfreut: „Wer Ressourcen für Weiterbildung nutzen kann, hat auch bessere Chancen im Beruf“.
Zugang zu Weiterbildungsgeld
Bisher war freien DienstnehmerInnen der Zugang zum Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice verwehrt, obwohl sie seit 1.1.2008 in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind und Beiträge leisten. Eine Weiterqualifizierung im Rahmen einer Bildungskarenz war ihnen daher praktisch unmöglich. Das Höchstgericht befand nun, dass mit dieser Einschränkung das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wird.
Tipp
Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht
1. Wenn die notwendige Beschäftigungszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch vorliegt
2. Nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung als (freie/r) DienstnehmerIn bei einem Arbeitgeber
3. Wenn die Bildungskarenz im Ausmaß von mindestens zwei bis maximal 12 Monate vereinbart wurde
4. Wenn der Besuch einer Bildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden (bzw. beim Bestehen von Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird.
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