Das gilt bei Provisionen

Ein erfolgreiches Gespräch beginnt mit guter Vorbereitung. Informieren Sie sich zum Beispiel beim Betriebsrat oder bei den Fachgewerkschaften, was in Ihrem Betrieb oder Ihrer Branche für Ihre Tätigkeit gezahlt wird. Die AK hat sich für mehr Gehaltstransparenz eingesetzt: So muss jetzt innerhalb der Firma offengelegt werden, welche Tätigkeit wie bezahlt wird.

Worauf Sie achten sollten

Achten Sie daher vor Unterschrift besonders auf Klauseln, die es Ihrem Chef ermöglichen, die Höhe der Provision einseitig zu ändern oder sie ganz zu streichen. Solche Klauseln können zum Verlust der Provision führen. Vorsicht auch bei Formulierungen, die auf eine Provisionsvereinbarung in der Zukunft verweisen. Unterschreiben Sie Ihren Dienstvertrag daher erst, wenn die Frage der Provisionen schriftlich geklärt ist.

Die Fälligkeit richtet sich nach der Vereinbarung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat die Provisionsabrechnung bei Angestellten mit Quartalsende bzw. (früherem) Dienstaustritt zu erfolgen. Achten Sie auf Verfallsklauseln im Kollektiv- oder Dienstvertrag und machen Sie offene Provisionen im Zweifel sofort schriftlich geltend. Sonst droht der Verlust des Anspruchs.

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