Das gilt bei Provisionen
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Ein erfolgreiches Gespräch beginnt mit guter Vorbereitung. Informieren Sie sich zum Beispiel beim Betriebsrat oder bei den Fachgewerkschaften, was in Ihrem Betrieb oder Ihrer Branche für Ihre Tätigkeit gezahlt wird. Die AK hat sich für mehr Gehaltstransparenz eingesetzt: So muss jetzt innerhalb der Firma offengelegt werden, welche Tätigkeit wie bezahlt wird.
Tipp
Eine Provisionsvereinbarung ist nur dann etwas wert, wenn die Kriterien für die Provision verständlich und am besten schriftlich festgelegt sind.
Worauf Sie achten sollten
Achten Sie daher vor Unterschrift besonders auf Klauseln, die es Ihrem Chef ermöglichen, die Höhe der Provision einseitig zu ändern oder sie ganz zu streichen. Solche Klauseln können zum Verlust der Provision führen. Vorsicht auch bei Formulierungen, die auf eine Provisionsvereinbarung in der Zukunft verweisen. Unterschreiben Sie Ihren Dienstvertrag daher erst, wenn die Frage der Provisionen schriftlich geklärt ist.
Die Fälligkeit richtet sich nach der Vereinbarung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat die Provisionsabrechnung bei Angestellten mit Quartalsende bzw. (früherem) Dienstaustritt zu erfolgen. Achten Sie auf Verfallsklauseln im Kollektiv- oder Dienstvertrag und machen Sie offene Provisionen im Zweifel sofort schriftlich geltend. Sonst droht der Verlust des Anspruchs.
Tipp
Bei Krankheit, Urlaub oder Dienstfreistellung haben Sie Anspruch auf einen Provisionsdurchschnitt. Keine Einrechnung erfolgt in Weihnachts- und Urlaubsgeld.
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