Erdkabelgesetz - Mit diesem Gesetz ist niemand geholfen!

Die Vorschreibung der Erdverkabelung mit Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2008 kann aus der Sicht der AK mangels Zuständigkeit für überregionale Leitungsprojekte wenig zur Lösung der aktuellen Diskussion um die 380 kV Leitung beitragen. Sobald sich eine Leitung auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt, ist nach dem Landeselektrizitätsrecht keine Zuständigkeit des Landes mehr gegeben. Dies trifft auf die Salzburgleitung als Teilabschnitt für die 380 kV Ringleitung zu.

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380 kV Salzburgleitung

Die 380 kV Salzburgleitung ist ein nicht wegzudenkender Bestandteil der österreichischen 380 kV Ringleitung und aus der Sicht der EU von „gemeinschaftlichen Interesse“ für den europäischen Strombinnenmarkt (TEN – Transeuropäisches Netz). Die Landesregierung selbst hat sich für einen europäischen Leitungskoordinator eingesetzt und anerkennt damit die europäische Dimension der Leitung.

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Teilverkabelung als Alternative

Faktisch gilt das „Salzburger Erdkabelgesetz“ damit für die regionale Energieversorgung in Salzburg, wobei für die Regelung weder der Kompetenzbereich Naturschutz noch der Kompetenzbereich der Raumordnung in Anspruch genommen wird.

Der betroffenen Bevölkerung geht es im aktuellen Konflikt primär um den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens in der Wohnumgebung und sekundär um optische Beeinträchtigungen. Die AK respektiert diese Bedenken und sieht Teilverkabelungen in Abhängigkeit vom Stand der Technik grundsätzlich als eine zu prüfende Alternative in besonders sensiblen Bereichen. Für den Schutz der Gesundheit ist aber der Bund zuständig.

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Festlegung von Schutzabständen

Dazu ist festzustellen, dass der Bund es seit Jahren verabsäumt, die für den Schutz der Gesundheit erforderlichen Grenzwerte und die daraus resultierenden Schutzabstände festzulegen. In Österreich fehlt damit ein sachlich nachvollziehbarer Maßstab zum Schutz der Bevölkerung vor nicht ionisierender Strahlung vergleichbar der Schweizer Verordnung zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung. In dieser Frage ist vorrangig Druck vom Land gefragt.

Mit der Festlegung von Schutzabständen im Landeselektrizitätsgesetz über die Hilfskonstruktion „Vermeidung von Nutzungskonflikten und Ausgleich von Interessensphären“ legt der Landesgesetzgeber in Salzburg unter Umgehung des Aspektes Gesundheit Schutzabstände fest. In Salzburg bleibt überhaupt offen, welche rechtlich schutzwürdigen Interessen der Wohnbevölkerung geschützt werden sollen.

Für die AK ist die „Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Ausgleich von Interessensphären“ isoliert betrachtet kein tauglicher Ansatz für den Zwang zur Erdverkabelung. Zu bedenken ist, dass bei ausschließlicher Betrachtung unter den genannten Gesichtspunkten wohl jede wichtigere Infrastruktureinrichtung in Salzburg scheitern würde.

Der Ausschluss der Spannungsebene von 110 kV vom Anwendungsbereich des Erdkabelgesetzes ist sachlich nicht nachvollziehbar. Der Mast einer 220 kV Leitung in 399 m Entfernung ist ein massives Problem, während der Mast einer 110 kV Leitung 11 m vor dem Gartenzaun nicht stört?

Wenn der Landesgesetzgeber einen Abstand von 400 m bzw. 200 m zur Vermeidung von Nutzungskonflikten und dem Ausgleich von Interessensphären bei Freileitungen über 110 kV für zwingend erforderlich hält, dann müsste eigentlich konsequenterweise auch ein entsprechender Abstand in der Raumordnung zu den Leitungen vorgeschrieben werden. Das ist nicht der Fall.


Das heißt nicht, dass sich die Arbeiterkammer ein durchgängiges Abstandskonzept für 220 und 380 kV Freileitungen von 400 m für Bauland und 200 m für Einzelbauten befürwortet. Im Gegenteil, die im LEG vorgesehenen Abstände sind raumordnungspolitisch praktisch unvertretbar und würden für Salzburg in vielen Landesteilen den absoluten Stillstand bedeuten. Wenn aber Abstandsregelungen für Hochspannungsleitungen erfolgen, dann darf sachlich betrachtet ebenso wenig die Bebauung an bestehende Leitungen heranrücken!

Zu bedenken ist, unabhängig von der Frage der Zuständigkeit, dass mit der Übernahme der Abstände indirekt ein überaus ambitionierter Ansatz zum Schutz der Gesundheit vor elektromagnetischen Feldern eingeführt wird. Die Zielsetzung ist keine messbare Zusatzbelastung durch elektromagnetische Felder. Dieser Schutzmaßstab müsste im Prinzip für alle Stromleitungen und elektrische Anlagen gelten, was praktisch einfach unmöglich ist.

Nicht vernachlässigt werden darf, dass Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen von 400 und 200 m massive Beschränkungen in der Rechtssphäre vieler Salzburger Gemeinden, Bürger und Unternehmer bedeuten, woraus eine weitere Eskalation des Konfliktes resultieren wird.

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Erdkabelgesetz wird Diskussion nicht entspannen

Mit dem Erdkabelgesetz wird sich die Diskussion um die 380 kV Leitung Salzburg – Kaprun sicher nicht entspannen. Sofern überhaupt anwendbar, weil es sich um den Teilabschnitt einer überregionalen Leitung handelt, ist es unwahrscheinlich, dass die Bestimmung rechtlich hält. Programmiert ist nur eine längere rechtliche Auseinandersetzung.

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