Gefährliche Arbeitsstoffe
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Gefährlich sind Arbeitsstoffe dann, wenn sie explosions-, brand- oder gesundheits-gefährlich sind. Der entsprechende Umgang ist dem Gefahrendatenblatt zu entnehmen.
Es ist darauf zu achten,
- dass krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 nicht verwendet werden dürfen, wenn ein gleichwertiges Ergebnis mit mindergefährlichen oder ungefährlichen Stoffen erreicht werden kann.
- dass die gefährlichen Arbeitsstoffe richtig gekennzeichnet sind.
- dass die erforderlichen Messungen durchgeführt werden.
- dass die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden.
- dass die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gemacht werden.
- dass bei den Arbeitnehmern die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
- dass gefährliche Arbeitsstoffe möglichst in geschlossenen Betriebsanlagen oder wenigstens in getrennten Arbeitsräumen verarbeitet werden.
- dass Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe am Ort ihres Entstehens abgesaugt bzw. entsorgt werden.
- dass die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung steht.
- dass die Verwendung bestimmter Stoffe dem Arbeitsinspektorat zu melden ist.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre "Gefahren erkennen - Gefahren vermeiden".
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