Prekäre Beschäftigung im Wissensbetrieb. Die AK half einem Betroffenen.

Das Karussell von Anstellung und „Abstellung“ ist prekär Beschäftigten wohlbekannt. Vor allem im Wissensbetrieb sind Fixanstellungen Mangelware. Ein Arbeitnehmer meldete sich arbeitslos, nachdem sein Vertrag ausgelaufen war und jobbte dann geringfügig bei einem anderen Unternehmen. Weil dieses aber über dieselbe Kostenstelle abrechnete strich ihm das AMS das Arbeitslosengeld. Die AK verhalf dem Wissenschaftler zu seinem Recht. Siegfried Pichler: „Diese Praxis unsicherer Arbeitsverhältnisse gehört zurückgedrängt. Betroffene dürfen nicht durch das soziale Netz fallen!“

Prekäre Arbeit: Das bedeutet keine Sicherheit und keine Planbarkeit. Außerdem ist die Ersatzleistung bei Arbeitslosigkeit bestenfalls dürftig. Und diese Form der Beschäftigung wächst weiter. Besonders betroffen sind zum Beispiel Angestellte im wissenschaftlichen Bereich. Die Leidtragenden hangeln sich von Projekt zu Projekt. Ein befristetes Dienstverhältnis folgt auf das nächste – wenn man Glück hat. Die kurze Phase regulärer Gehaltszahlungen dauert dabei selten länger als ein paar Monate. Dann folgt wieder eine Phase der Arbeitslosigkeit.

Arbeitslosengeld allein reicht für die meisten kaum zum Leben

Der Salzburger Akademiker M fand nach seiner befristeten Vollanstellung zumindest geringfügige Arbeit bei einem anderen Unternehmen. Mit den brutto bis zu 366,33 Euro Zuverdienst lässt sich das Arbeitslosengeld ein wenig aufbessern. „Das ist auch dringend nötig“, sagt Ulrike Oberauer von der sozialpolitischen Abteilung der AK Salzburg. „Denn nur das Arbeitslosengeld – in Österreich 55 Prozent des letzten Nettoeinkommens und damit einer der niedrigsten Werte in der gesamten EU – reicht für die meisten kaum zum Leben. Geschweige denn zum Erhalt des Lebensstandards.“

... und wird schneller gestrichen als man schauen kann

Leider hatte M seine Rechnung ohne das AMS gemacht. Eine Bestimmung besagt, dass eine neue geringfügige Arbeit nur dann beim selben Dienstgeber aufgenommen werden darf, wenn zwischen Vollzeit-Job und Geringfügigkeit mindestens eine Pause von einem Monat steht. Zwar hatte M zwei verschiedene Dienstgeber, jedoch wurde sein Lohn gemäß einem Abkommen der beiden Unternehmen weiter über die Buchhaltung des ursprünglichen Arbeitgebers ausbezahlt. Trotz Vorlage entsprechender Nachweise strich das AMS das Arbeitslosengeld. Mit Hilfe der AK brachte der Naturwissenschaftler eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. In Folge hob das AMS seinen ursprünglichen Bescheid auf. M erhielt das volle Arbeitslosengeld rückwirkend für sechs Monate.

Zwei Seiten der Medaille: Prekäre Arbeit und Generation Praktikum

„Dieser Fall ist nur die Spitze des Eisbergs“, sagt AK-Präsident Siegfried Pichler. Laut dem AK-Präsidenten besteht sogar ein doppeltes Problem: „Einerseits nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeit. Das daraus entstehende Prekariat hat meist keinerlei mittel- oder langfristige Perspektive. Weder der berufliche Aufstieg noch eine Familie oder gar ein dauerhafter Wohnsitz können geplant werden. Gleichzeitig droht wegen mangelnder sozialer Absicherung, zum Beispiel wegen der sehr niedrigen Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld, der soziale Abstieg“, kritisiert Pichler. „Prekäre Beschäftigung darf nicht zu einer bequemen Selbstverständlichkeit für viele Arbeitgeber werden. Aber natürlich ist auch die Politik gefragt: Sie muss für Rahmenbedingungen sorgen, die solche Beschäftigungsverhältnisse zurückdrängen. Denn eines ist klar“, sagt Pichler: „Mit den aktuellen Absolventenjahrgängen der Universitäten stehen schon die nächsten Kandidaten für die Generation Praktikum in den Startlöchern.“

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