Gewährleistung
Was tun bei einer mangelhalften Ware?
Wenn Sie bei einer Ware erst nach dem Kauf Mängel entdecken, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte gegen den Händler geltend machen.
Achtung: Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe!
Was ist die vertragliche Garantie?
Es ist üblich, dass Händler oder Hersteller auf ihre Waren Garantien geben, die den Konsumenten gegen alle möglichen Mängel absichern, die sich innerhalb einer bestimmten Frist herausstellen. Das Konsumentenschutzgesetz regelt die Informationspflichten des Unternehmers bei Garantien. Es regelt die Verbindlichkeit von vertraglichen Garantieerklärungen, aber nicht ihren Umfang. Aus dem vertraglichen Charakter der Garantie folgt, dass sie nur den Garantiegeber verpflichtet und dass sich ihr Inhalt aus den vertraglichen Vereinbarungen, den Garantiebedingungen, ergibt.
Was bedeutet Gewährleistung?
Gewährleistung heißt, dass der Händler für die Mängelfreiheit der Leistung einzustehen hat. Die Gewährleistung betrifft aber nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden waren.
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Sache zu laufen. Sie kann vertraglich zwar verlängert, beim Konsumentengeschäft aber nicht verkürzt werden.
Achtung!
Achtung: Beim Kauf von gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im Einzelnen ausgehandelt werden. Ein Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Die Gewährleistungsrechte des Konsumenten können vor Kenntnis des Mangels weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Was bekomme ich bei Anspruch auf Gewährleistung?
Grundsätzlich stehen dem Konsumenten die kostenlose Reparatur, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung. Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung. Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler soll eine zweite Chance haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten steht zwischen der Reparatur und dem Austausch ein Wahlrecht zu.
Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument nur fordern,- wenn die Reparatur oder der Austausch unmöglich sind,
- wenn die Reparatur oder der Austausch für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären,
- wenn der Händler die Reparatur oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Reparatur fehlschlägt,
- wenn der Händler die Reparatur oder den Austausch verweigert,
- wenn die Reparatur oder der Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder
- wenn dem Käufer die Reparatur oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.
Der Konsument hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.
Kosten der Gewährleistung
Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs (insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Unternehmer zu tragen. Weitere mit der Mängelbehebung zusammenhängende Kosten muss ebenfalls der Unternehmer tragen.
War der Unternehmer zur Montage einer vom Konsumenten gekauften Ware verpflichtet, dann haftet er - verschuldensunabhängig - auch für einen durch unsachgemäße Montage verursachten Mangel. Aber selbst wenn die Sache zur Montage durch den Konsumenten bestimmt war, hat der Unternehmer für Mängel aus unsachgemäßer Montage dann einzustehen, wenn diese auf einem Fehler in der Montageanleitung beruhen.
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