AK erwirkt Urteil gegen Jugendlichen-Abzocke im Internet

Die AK übernahm den Rechtsschutz eines Lehrlings, der an einem Internet-Gewinnspiel teilgenommen hatte und zur Kasse gebeten werden sollte. Dabei erwirkte die Arbeiterkammer ein richtungsweisendes Urteil: Rechtsgeschäfte, die von Minderjährigen im Internet ohne die Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden, sind nichtig.

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Wann geschäftsfähig?

Die AK-Experten klären auf:
Minderjährige vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nur bedingt geschäftsfähig. Das heißt, sie können nur sogenannte Taschengeldgeschäfte abwickeln oder über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb so weit selbstständig verfügen, wenn sie dadurch den Erhalt ihrer eigenen Lebensbedürfnisse nicht gefährden.
Im Fall des Pongauers fehlte für einen Vertragsabschluss die notwendige Geschäftsfähigkeit, da der Betroffene damals erst 17 Jahre alt war. Schließen Minderjährige im Internet ohne die Zustimmung der Eltern einen Vertrag ab, der ihre Lebensbedürfnisse beeinträchtigt, ist dieser nichtig. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht, dass die geforderten Beträge nicht bezahlt werden müssen. Darüber hinaus können, so das aktuelle Urteil, an Minderjährige keine Schadenersatzansprüche gestellt werden.

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Die AK steht mit Rat und Tat zur Seite

Damit es gar nicht soweit kommt, haben die Experten der Salzburger Arbeiterkammer einen Ratgeber entwickelt, der vor bösen Überraschungen warnt. Im kostenlosen AK- Folder „Tipps gegen den Gewinnspielschmäh“ erfahren Konsumenten worauf sie besonders achten sollten, damit ihnen nicht das Geld aus der Tasche gezogen wird.

Auch wenn es bereits zu spät ist und mann/frau in eine Internetfalle getappt ist, hilft die Arbeiterkammer:

  • Egal, ob minderjährig oder schon älter, keineswegs einschüchtern lassen und unbedingt vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das gilt drei Monate nach Datum der Anmeldung, wenn nicht separat auf die Rücktrittsmöglichkeit, etwa per Mail, ausdrücklich hingewiesen wurde.
  • Eltern von Minderjährigen sollten per Einschreiben gegen die Forderungen protestieren und ihre Zustimmung als gesetzlicher Vertreter verweigern.
  • Nützliche Informationen, Hilfestellungen und Auskünfte zu diesem Thema gibt die AK-Gewinnspielfachberatung: Donnerstag, 8.30-11.30 Uhr per Telefon: 0662 8687-125 sowie persönlich in der AK-Konsumentenrechtsberatung.
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