Unterstützung, wenn Kinder und Arbeit in Konflikt geraten
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Die Kinderbetreuungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS. Sie können gefördert werden, wenn Sie eine Arbeit nicht aufnehmen oder eine Weiterbildung nicht mitmachen können, weil sie Kinder betreuen müssen. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Wichtig: Die Kinderbetreuungsbeihilfe ist nur nach einem vorangegangenen Beratungsgespräch mit dem AMS möglich.
Wann Sie den Antrag stellen müssen
Den Antrag müssen Sie stellen, bevor Sie eine neue Arbeit beginnen und bevor das Kind in einer Betreuungseinrichtung untergebracht ist. Achtung: Das monatliche Bruttoeinkommen darf 2.000 Euro nicht übersteigen. Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften gilt eine Grenze von 2.912 Euro für das gemeinsame Bruttoeinkommen. Diese Grenzen werden allerdings für jede weitere durch die Förderungswerberin versorgte Person erhöht.
Was zählt als Einkommen?
Als Einkommen im Sinne der Verdienstgrenze zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen der Arbeitslosenversicherung und sonstige Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts. Außerdem: Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen.
Wann Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat
Ihr Förderantrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn für Sie mindestens eine dieser Bedingungen gilt:
- Sie nehmen eine Arbeit auf
- Sie besuchen einen Kurs, der sie fit für den Arbeitsmarkt macht
- Eine Änderung der Arbeitszeit erfordert eine andere Betreuungszeit für Ihr Kind
- Eine bisherige Betreuungsperson fällt aus
- Ihre Einkommenssituation verschlechtert sich trotz der Berufstätigkeit grundlegend.
Was gefördert wird
Gefördert wird die ganztägige, halbtägige oder stundenweise Betreuung von Kindern bis zum Ende des 15. Jahres, wenn Ihr Kind behindert ist, auch bis zum Ende des 19. Jahres. Anerkannt werden Krippen, Kindergärten, Horte, Tagesmütter(-väter) und Privatpersonen, nicht aber die Betreuung durch Familienangehörige oder Au-Pair-Kräfte.
So hoch ist die Kinderbetreuungsbeihilfe
Prinzipiell hängt die Höhe der Beihilfe vom Brutto(familien)einkommen, den entstehenden Betreuungskosten und von der Dauer und Art der Unterbringung ihres Kindes ab (ganztätig, halbtägig oder stundenweise). Sie kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Liegen die Fördervoraussetzungen vor, können maximal 156 Wochen gefördert werden.
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