Kinderbetreuungsgeld-Varianten
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Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes. Im Falle eines Wochengeld-Anspruches ruht das Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Bezuges des Wochengeldes in Höhe des Wochengeldes.
- Wer hat Anspruch?
- 5 Kinderbetreuungsgeld-Varianten
- Antragstellung
- Wenn ein weiteres Baby kommt
- Kranken- und Pensionsversicherung
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sind:
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Lebensmittelpunkt von antragstellenden Elternteil und Kind in Österreich
- ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (Hauptwohnsitz)
- die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr
- für Nichtösterreicher/innen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen
5 Kinderbetreuungsgeld-Varianten
Kinderbetreuungsgeld bei Geburt ab 1. Jänner 2008
Seit 1. Jänner 2008 gibt es drei Bezugsvarianten:
- Pauschalvariante 1 ( Langvariante): 30 + 6
Bezugsdauer: bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 30. Lebensmonat
Bezugshöhe: 14,53 Euro täglich (rund 436 Euro monatlich) Mehrlinge: 7,27 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind - Pauschalvariante 2: 20 + 4
Bezugsdauer: bis zum 24. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 20. Lebensmonat
Bezugshöhe: 20,80 Euro täglich (rund 624 Euro monatlich) Mehrlinge: 10,40 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind - Pauschalvariante 3: 15 + 3
Bezugsdauer: bis zum 18. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 15. Lebensmonat
Bezugshöhe: 26,20 Euro täglich (rund 800 Euro monatlich) Mehrlinge: 13,30 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind
Kinderbetreuungsgeld bei Geburt ab 1. Oktober 2009
Seit 1. Jänner 2010 gibt es zusätzlich zu den bereits bestehenden Pauschalvarianten (1 bis 3), zwei weitere Varianten für den Kinderbetreuungsgeld-Bezug. Diese beiden Varianten können für Kinder, die ab dem 1. Oktober 2009 zur Welt gekommen sind, beantragt werden.
- Pauschalvariante 4: 12 + 2
Bezugsdauer: bis zum 14. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 12. Lebensmonat
Bezugshöhe: 33 Euro täglich (rund 1.000 Euro monatlich) Mehrlinge: 16,50 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind - Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
Bezugsdauer: für maximal 14. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil maximal bis zum 12. Lebensmonat.
Bezugshöhe: 80 % des Wochengeldes, mindestens jedoch 1.000 Euro, maximal 2.000 Euro monatlich (Mehrlinge: Zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Zuschlag!)
Beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld muss eine durchgängige Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor Geburt vorliegen. Gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz und gesetzlicher Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.
Beachten Sie
Für die Ausschöpfung der Bezugsdauer sind bestimmte Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorgeschrieben, ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld: Die genauen Daten und Untersuchungen erfragen Sie bitte bei der Gebietskrankenkasse.
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Antragstellung
- Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur nach Antrag.
- Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert ist bzw. zuletzt versichert war.
- Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen.
- Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden. Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt.
Vorsicht
Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzt niemals einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld!
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Wenn ein weiteres Baby kommt
Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Grundsätzlich endet das Kinderbetreuungsgeld des ersten Kindes bei Geburt eines weiteren Kindes. (Hinweis: Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld jedoch für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Wochengeldanspruch anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.)
Liegt der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter dem täglichen Betrag des neuen Kinderbetreuungsgeldes das die Mutter bezieht, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag ausbezahlt.
Kranken- und Pensionsversicherung
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den/die Bezieher/-in und das Kind. Hiezu ist kein gesonderter Antrag nötig.
Pro Kind gelten darüber hinaus max. 48 Monate der Kindererziehung als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung.
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