Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber

Die Steuerreform 2009 sieht bei den Kinderbetreuungskosten eine massive Entlastung von rund 500 Millionen Euro vor, die geholt werden wollen – ein Erfolg von AK und ÖGB für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer!

Dazu steht ein ganzes Bündel an Maßnahmen zur Verfügung, beispielsweise wurden die Absetzmöglichkeiten der Kinderbetreuung in der Arbeitnehmerveranlagung ausgebaut.

Weitere Informationen werden folgen, auch in Zusammenhang mit dem kommenden "Steuerlöscher 2010".

Betriebsrat-Tipp: Arbeitgeber Zuschuss

Für Betriebsräte ist speziell der „Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber“ interessant: Bei Verhandlungen über Verbesserungen für die Kolleginnen und Kollegen kann diese finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers eine gute Alternative sein, da die Zuschüsse Betriebsausgaben darstellen. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss steuerfrei rückwirkend mit 1.1.2009 leisten. Grundsätzlich kann aber jeder Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vehandeln.

Weitere Details zum Arbeitgeber-Zuschuss:

  • kann bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr und begünstigtem Kind betragen

  • muss aber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden (als zulässige Gruppe gilt beispielsweise der Kreis der Arbeitnehmer mit Kindern im Alter bis zu 10 Jahren)

  • Der Zuschuss ist entweder direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Auch in Form von Gutscheinen (analog Essensbons), aber nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können
Voraussetzungen auf der Arbeitnehmerseite:

  • Als begünstigt wird ein Kind angesehen, das zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  • Der steuerfreie Kinderbetreuungszuschuss steht nur der/dem (Ehe-) Partnerin/Partner zu, die/der den Kinderabsetzbetrag beansprucht. Außerdem muss der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen (und wird in der Regel mit der Familienbeihilfe ausbezahlt).

  • Um hier eine Doppelbeanspruchung zu verhindern, muss die betreffende Arbeitnehmerin (oder der Arbeitnehmer) dem Arbeitgeber eine Erklärung abgeben, dass ihr oder ihm der Kinderabsetzbetrag zusteht. Dazu ist das Formular L 35 nötig.
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