Lärm und Erschütterungen
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Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Bei starker Lärmbelastung sind regelmäßige Lärmmessungen zu veranlassen, den ArbeitnehmerInnen muß ein geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Eignungs- und Folgeuntersuchungen müssen vorgenommen werden.
- 85 Dezibel und mehr für das Tragen von Gehörschutz,
- 70 Dezibel bei überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten und
- 50 Dezibel bei überwiegend geistigen Tätigkeiten (Büroarbeit).
Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen
§ 50 (2) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 50, 65, 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, §§ 17, 51 Allgemeine ArbeitnehmerInnenschutzverordnung.
Weitere Informationen über die rechtlichen Grundlagen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre "Gefahren erkennen - Gefahren vermeiden".
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