Bedarfsorientierte Mindestsicherung: Wer bekommt wie viel?
-
|
Mehr
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung reformiert die bisherige offene Sozialhilfe, das ist die Sozialhilfe für all jene, die nicht in Senioren- und Pflegeheimen untergebracht sind. In Salzburg wurde die Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 1. September 2010 eingeführt.
Leistungen
Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekommen Personen, die ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Angehörigen nicht selbst oder durch Leistungen Dritter (z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche) bestreiten können.
Neben Österreicherinnen und Österreichern können auch EU-Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthalt länger als fünf Jahre) Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen. Für andere Personen kann die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als freiwillige Leistung ausbezahlt werden.
- Alleinstehende erhalten 12-mal jährlich 773,26 netto pro Monat.
- (Ehe)Paare erhalten 12-mal jährlich 1.159,-- netto pro Monat.
- Minderjährige Kinder bekommen 14-mal jährlich 162,38 netto pro Monat
Der pauschalierte Mindeststandard enthält einen Anteil von 25% für Wohnkosten.
Ein Beispiel
Eine alleinstehende Person erhält monatlich 773,26.
Davon dienen 579,95 dem Lebensunterhalt und 193,31 dem Wohnbedarf.
Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher, kann eine ergänzende Wohnbedarfshilfe beantragt werden.
- Liegt die Höhe anderer Einkommen, z.B. Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionen, Renten, Mieteinnahmen etc. unter der der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, kann eine Aufstockung auf die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden.
- Das Gesetz sieht Ausnahmen vor: Familienbeihilfe oder Pflegegeld können zusätzlich zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden, ohne dass diese gekürzt wird.
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von 3.866,30 pro Haushalt dürfen behalten werden.
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt, aufgrund einer Behinderung oder in ländlichen Gebieten benötigt werden, müssen nicht verkauft werden.
- Wenn eine Eigentumswohnung oder ein Haus dem eigenen Wohnbedarf dient, muss die Wohnung oder das Haus nicht verkauft werden.
Antrag
Anträge können bei den Bezirkshauptmannschaften (Sozialämtern), Gemeindeämtern und bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices gestellt werden. Wer mit einer Entscheidung des Sozialamtes nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Wochen gegen den Bescheid eine Berufung erheben.
Kontakt
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen gerne zur Verfügung. Telefonisch unter 0662 8687-89
oder per Email: sozialversicherung@ak-salzburg.at
-
|
Mehr

