Bedarfsorientierte Mindestsicherung: Wer bekommt wie viel?

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung reformiert die bisherige offene Sozialhilfe, das ist die Sozialhilfe für all jene, die nicht in Senioren- und Pflegeheimen untergebracht sind. In Salzburg wurde die Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 1. September 2010 eingeführt.

Leistungen

Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekommen Personen, die ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Angehörigen nicht selbst oder durch Leistungen Dritter (z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche) bestreiten können.

Neben Österreicherinnen und Österreichern können auch EU-Bürgerinnen und –Bürger sowie Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthalt länger als fünf Jahre) Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen. Für andere Personen kann die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als freiwillige Leistung ausbezahlt werden.

Wie hoch sind die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung?

  • Alleinstehende erhalten 12-mal jährlich € 773,26 netto pro Monat.
  • (Ehe)Paare erhalten 12-mal jährlich € 1.159,-- netto pro Monat.
  • Minderjährige Kinder bekommen 14-mal jährlich € 162,38 netto pro Monat

Der pauschalierte Mindeststandard enthält einen Anteil von 25% für Wohnkosten.

Einsatz von Einkommen und Vermögen

  • Liegt die Höhe anderer Einkommen, z.B. Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionen, Renten, Mieteinnahmen etc. unter der der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, kann eine Aufstockung auf die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden.
  • Das Gesetz sieht Ausnahmen vor: Familienbeihilfe oder Pflegegeld können zusätzlich zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden, ohne dass diese gekürzt wird.
  • Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von € 3.866,30 pro Haushalt dürfen behalten werden.
  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt, aufgrund einer Behinderung oder in ländlichen Gebieten benötigt werden, müssen nicht verkauft werden.
  • Wenn eine Eigentumswohnung oder ein Haus dem eigenen Wohnbedarf dient, muss die Wohnung oder das Haus nicht verkauft werden.

Antrag

Anträge können bei den Bezirkshauptmannschaften (Sozialämtern), Gemeindeämtern und bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices gestellt werden. Wer mit einer Entscheidung des Sozialamtes nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Wochen gegen den Bescheid eine Berufung erheben.

Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen gerne zur Verfügung. Telefonisch unter 0662 8687-89
oder per Email: sozialversicherung@ak-salzburg.at

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