Grundverkehrsgetz 2008

Bereits anlässlich der Grundverkehrsnovelle 2007 hat die AK angesichts der drängenden Zweitwohnungsproblematik eine grundlegende Reform des Grundverkehrs eingefordert. Wie befürchtet, hat sich die Abschaffung der Kontrolle des Verkehrs mit Baugrundstücken mit dem Grundverkehrsgesetz 2001 nicht bewährt.

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Einhaltung der Bestimmungen

Entscheidende Schwachstelle des neuen Freizeit- und Zweitwohnungsrechtes in Salzburg ist aus der Sicht der AK die Überwachung durch die Gemeinden. Die Überwachung in der Raumordnung durch die Gemeinden hat bisher wenig gebracht. Die AK Salzburg tritt daher für einen weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten ein, der unabhängig von den lokalen Umständen und Befindlichkeiten systematisch die Einhaltung der Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes kontrolliert und gegebenenfalls auf Feststellung der Nichtigkeit klagen kann.

Der Grundverkehrsbeauftragte könnte auch als Ergänzung zur Überwachung durch die Gemeinden eingerichtet werden. Alternativ zur Schaffung eines Grundverkehrsbeauftragten ist die Übertragung der Überwachungsaufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden zu überlegen.

zum Seitenanfang Grundlegende Forderungen der AK

  • Zustimmungsfreier Grünlanderwerb für das Land Salzburg, die Gemeinden und insbesondere die Baulandsicherungsgesellschaft Land-Invest.

  • Erklärungspflicht, dass unbebaute Grundstücke jedenfalls innerhalb einer Nutzungsfrist der widmungskonformen Nutzung zuzuführen sind.
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Zustimmungsfreier Grünlanderwerb

Das Land Salzburg, die Land-Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH und die Gemeinden sollten ohne weitere Zustimmungserfordernisse Grünland erwerben können. Und zwar nicht nur zu Tauschzwecken.

Die genannten Einrichtungen agieren im öffentlichen Interesse, dabei kann Maßnahmen der aktiven Bodenpolitik besondere Bedeutung zukommen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die genannten Einrichtungen schlechter als jeder Landwirt gestellt sind, der ohne Beschränkungen Grünland erwerben kann.

Wenigstens die Land-Invest sollte frei Grünland erwerben können, wobei einerseits an Grünland für Tauschzwecke, aber auch an die Entwicklung leistbarer Flächen für betriebliche Zwecke und den sozialen Wohnbau gedacht wird. Aktuell kann die Land-Invest ja nicht einmal frei Grünland für Tauschzwecke erwerben, sondern ist an die Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, einer Genossenschaft im Raiffeisenverband, gebunden.

Die ablehnende Haltung der Landwirtschaft in der bisherigen Diskussion der Zustimmungsfrage ist widersprüchlich. Auf der einen Seite wird betont, dass die Zustimmungsfrage praktisch ohnedies kein Problem ist, während auf der anderen Seite massiv auf die Beibehaltung der aktuellen Beschränkungen gedrängt wird. Wenn die Zustimmung kein Problem ist und sein kann, dann ist diese Pflichtübung entbehrlich.

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Verbindliche Nutzungsfrist

Im Rahmen der Nutzungserklärung im Grundverkehr sollte erklärt werden, dass unbebaute Grundstücke innerhalb des sich aus der ROG-Nutzungserklärung ergebenden Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes einer widmungskonformen Bebauung zugeführt werden. Wünschenswert wäre eine Frist für die widmungskonforme Nutzung von fünf Jahren wie im Tiroler Grundverkehrsgesetz.

Mit der Erweiterung der Nutzungserklärung im Grundverkehr würde eine wesentliche Lücke bei der Baulandmobilisierung geschlossen, da die Rückwidmungsdrohung im Raumordnungsgesetz praktisch ins Leere geht. Einerseits sind der Rückwidmung sachliche Grenzen in der Raumordnung gezogen, andererseits will die Gemeinde ja nicht rückwidmen, sondern eine widmungskonforme Nutzung durchsetzen.

Über das Grundverkehrsrecht kann durchaus die widmungskonforme Nutzung erreicht werden, wenn wie in Tirol als Rechtsfolge die Löschung des eingetragenen Rechtes im Grundbuch und bei Verweigerung der Rückabwicklung durch den Veräußerer die Versteigerung vorgesehen ist.

Nach Einschätzung der AK Tirol wird über die Nutzungserklärung in Verbindung mit privatrechtlichen Vereinbarungen in 90 % der Fälle innerhalb der Frist von fünf Jahren und einer allfälligen Nachfrist von zwei Jahren die widmungskonforme Nutzung durchgesetzt.

zum Seitenanfang Neue gemeinsame Zielbestimmungen

  • die Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven für eine gesunde, leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft in einem funktionsfähigen Raum
  • die Bereitstellung leistbarer Flächen für den sozialen Wohnbau
  • der Schutz vor Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken
  • eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums
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