Ortstaxen: Reformchance neuerlich vertan
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Mit dem seit Anfang 2009 gültigen Salzburger Ortstaxengesetz wurde weder bei der allgemeinen noch bei der besonderen Ortstaxe eine Anpassung an die Abgabensätze der Nachbarbundesländer geschaffen. Damit wird das bestehende nicht mehr zeitgemäße Abgabensystem in Salzburg zum Nachteil, insbesondere der vielen Tourismusgemeinden bzw. Tourismusverbände weiterhin aufrechterhalten. Zusammen mit dem ähnliche Defizite aufweisenden Salzburger Tourismusgesetz stellt das Ortstaxengesetz damit die zweite große „Baustelle“ in der Tourismusfinanzierung dar.
Allgemeine Ortstaxe
Bei einem Bundesländervergleich der Abgabensätze der allgemeinen Ortstaxe werden die Defizite der Salzburger Regelung offensichtlich. Denn mit den landesgesetzlichen Vorgaben (Abgabenrahmen) bezüglich Ortstaxe, die vom Gast zu entrichten ist, sind die Salzburger Tourismusverbände und Gemeinden in ihrem Handlungsspielraum stark eingeengt. Bei Anwendung der Ortstaxen-Modelle der Nachbarbundesländer (Tirol, Vorarlberg, Kärnten etc.) ließen sich beispielsweise an die 8 Mio. Euro pro Jahr zusätzlich zu den bereits rund 16 Mio. Euro pro Jahr für die Salzburger Tourismusverbände zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur und der Tourismuswerbung – wofür die allgemeine Ortstaxe zweckgebunden ist – lukrieren.
Hier fordert die AK seit Jahren dringend eine Anpassung an die Abgabensätze der Nachbarbundesländer. Der landesgesetzlich festgelegte und bereits seit Anfang der 90er-Jahre nicht mehr erhöhte Höchstrahmen, innerhalb dessen ohnehin die Gemeinden die tatsächliche Höhe autonom festlegen können, beträgt im Bundesland Salzburg lediglich 1,10 € pro Nächtigung, während er etwa in Tirol 2,00 € beträgt und in Vorarlberg nunmehr bei rund 2,40 € liegt (hier wird der Höchstrahmen laufend entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst). In Kärnten beträgt der Höchstsatz inklusive des an das Land abzuführenden Anteils (von 0,5 Euro) 2,5 € proNächtigung.
Völlig unverständlich ist daher, warum das Tourismusressort nicht einmal die ursprünglich via Medien noch angekündigte Valorisierung von 1,10 auf 1,30 € berücksichtigt hat. Während die Einheimischen alle Gebührenerhöhungen mitzutragen haben, werden die ortstaxenpflichtigen Urlauber geschont. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Anhebung der Ortstaxe die Kosten für einen Urlaub nur im Zehntelprozentbereich erhöht, aber in Summe für die touristische Infrastruktur und das Marketing enorm wichtige Einnahmen bringt. Eine Tatsache, die man in den Nachbarbundesländern sehr wohl erkannt hat und die das Land Salzburg unverständlicher Weise leider nur den Salzburger Kurgemeinden zugesteht. Nur deren Abgabesätze sind mit 2,00 € gleich wie in Tirol. Die betreffenden Gemeinden schöpfen diesen Höchstsatz auch voll aus. Negative Auswirkungen auf die Gästenachfrage sind nicht bekannt. Zahlreiche tourismusintensive Gemeinden bzw. deren Tourismusorganisationen (z.B. die Stadt Salzburg, Saalbach-Hinterglemm etc.) stellen sogar eine aufwändigere touristische Infrastruktur zur Verfügung und bieten ein enormes touristisches Gesamtangebot (Veranstaltungen, Events, Marketingmaßnahmen etc.) und dürfen für ihre Tourismusorganisationen dagegen nur eine Ortstaxe von maximal 1,10 € pro Nächtigung einheben.
Insgesamt scheint sich in der Tourismuswirtschaft aber mehr und mehr eine Argumentation durchzusetzen, bei der sich immer mehr Beteiligte fragen, warum sich das Land weigert, den Rahmen bzw. den Höchstsatz für die Ortstaxe anzuheben, wo doch ohnehin die Gemeinden per Gemeindevertretungsbeschluss die tatsächliche Höhe autonom festlegen können und ganz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips das letzte Wort haben. Die Vorgangsweise wird vielfach als „Bevormundung“ durch das Land empfunden. Letztlich scheint sich bei zukunftsorientierten Touristikern der Ruf nach "Waffengleichheit" mit den Nachbarbundesländern (Tirol, Vorarlberg, Kärnten etc.) und den Salzburger Kurgemeinden durchzusetzen, um auf den umkämpften und dynamischen Märkten langfristig mithalten zu können.
Besondere Ortstaxe
Da die allgemeine Ortstaxe auch Grundlage (bzw. Multiplikator) für die Errechnung der „besonderen Ortstaxe“ auf Ferien- und Zweitwohnungen ist, leistet das Land Salzburg mit der Weigerung zur Erhöhung der allgemeinen Ortstaxe auch dem überhandnehmenden Zweitwohnungsproblem – welches natürlich insbesondere eine raumordnerische Komponente hat – in zahlreichen Tourismusgemeinden indirekt Vorschub. In Salzburg betreibt man nämlich auch bei der Zweitwohnungs- bzw. Ferienwohnungsabgabe eine Art „Abgabendumping“. Die mit der letzten Novelle durchgeführte Änderung bei den Abgabebeträgen und die stärkere Differenzierung bei den Wohnungsgrößen ist zwar zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Leider bleibt Salzburg auch durch diese Maßnahme mit einer maximalen besonderen Ortstaxe von 396,-- Euro im Jahr für größere Wohnungen oder Ferienhäuser deutlich hinter den Abgabenhöchstsätzen der Nachbarbundesländer (Tirol: 720,-- €, Vorarlberg: cirka 660,-- €, Kärnten: bis knapp über 1.000,-- €). Und leider wird sich an dieser Situation nichts ändern, solange man nicht bereit ist, den Höchstrahmen der allgemeinen Ortstaxe von 1,10 € deutlich anzuheben, zum Beispiel auf das Niveau der Salzburger Kurtaxe oder das Tiroler Niveau (jeweils 2 Euro).
Es ist daher wenig verwunderlich, wenn holländische, britische und deutsche institutionelle und private Investoren auch deshalb nahezu magisch von Salzburg angezogen werden und einheimische junge Familien beim Wohnungskauf von diesen finanzkräftigen Wohnungskäufern verdrängt werden. Es macht wohl einen Unterschied, ob für ein Ferienhaus bzw. eine größere Wohnung über 100 m² bis zu 396,- € im Jahr wie in Salzburg oder bis zu 720,- € wie in Tirol bzw. bis über 1.000,- € wie in Kärnten zu bezahlen sind.
Die enormen Aufwendungen im Bereich der Gemeindeinfrastrukturen rechtfertigen jedenfalls Abgabenhöhen in dieser Größenordnung, da sonst wie in Salzburg, diese Aufwendungen die Einheimischen bzw. die Hauptwohnsitzbevölkerung überproportional zu tragen hat. Diese muss damit auch noch eine unfaire indirekte Quersubventionierung für die Zweit- und Ferienwohnungsbesitzer leisten. Es geht also nicht um eine generelle Ablehnung der Ferienwohnsitze, sondern um Beitragsgerechtigkeit und eine gerechte Verteilung der Abgabenlast.
Das Land Salzburg und die Gemeinden verzichten damit, umgelegt auf die Tiroler Abgabensätze, auf rund 3 Mio. € (zusätzlich zu den bereits derzeit eingehobenen 3 Mio. € für Land Salzburg und Gemeinden).
Weiters stellt sich die Frage, ob eine Differenzierung zwischen Kurgemeinden und anderen Gemeinden auch im Bereich der besonderen Kurtaxe bzw. besonderen Ortstaxe sachlich überhaupt noch gerechtfertigt ist. In zahlreichen Gemeinden ist der Problemdruck hinsichtlich Zweit- und Ferienwohnungen deutlich höher als etwa in den Kurgemeinden des Gasteinertales. Diese Tatsache spricht unbedingt dafür, dass man die Abgabenhöchstsätze des Kurtaxengesetzes auch auf die anderen Gemeinden durch entsprechende Anpassung des Ortstaxengesetzes ausdehnt. Die Gemeinden sollten diesbezüglich vom Landesgesetzgeber gleich behandelt werden. Auch eine Loslösung der Ferien- und Zweitwohnsitzproblematik vom Tourismus und die Schaffung eines Zweitwohnsitzabgabegesetzes wie in Vorarlberg könnte zielführend sein.
Zusammenfassend muss nochmals betont werden, dass es unverständlich ist, dass das Land Salzburg den Gemeinden bzw. Tourismusverbänden bei der Ortstaxe einen Abgabenhöchstrahmen im Ausmaß der benachbarten Bundesländer bzw. des Salzburger Kurtaxengesetzes verweigert. Man verhindert damit die optimale Nutzung der Eigenfinanzierungsquellen und drängt die Tourismuswirtschaft im Gegenzug stärker zu den ohnehin knappen Subventionsstöpfen der öffentlichen Hand. Auch für diverse Sonderprojekte sowie Sport- und Kulturevents muss daher die öffentliche Hand überproportional Mittel zur Verfügung stellen. Und es kann doch nicht angehen, dass die ohnehin angespannten Budgets der öffentlichen Hand mit Ausgaben belastet werden, die in anderen Bundesländern mit den Ortstaxen finanziert werden. Im Gegenzug kommt es dann zu einer Verknappung der Mittel für dringende Aufgaben der Daseinsvorsorge.
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