Prüfung der Arbeitsfähigkeit

Die Arbeitsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn das AMS Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit hat, erfolgt durch das AMS eine Zuweisung an den Pensionsversicherungsträger zur Durchführung einer Untersuchung zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Das AMS muss Sie über die Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit informieren.

Wird durch das Gutachten eine (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit festgestellt, so ist das AMS an das Gutachten der PVA längstens ein Jahr gebunden. Die Vermittlung durch das AMS erfolgt entsprechend dem Gutachten.

Wird durch das Gutachten der PVA das „Fehlen jeglicher Arbeitsfähigkeit“ festgestellt, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das AMS muss Sie über das Ergebnis der Untersuchung informieren und Sie darüber informieren, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen. Sie sollten einen Antrag auf Pension stellen, denn nur dann können Sie vom AMS einen Pensionsvorschuss erhalten.

Das von der PVA für das AMS erstellte Gutachten über die Arbeitsfähigkeit wird für die folgenden sechs Monate auch für die Beurteilung eines Pensionsantrages herangezogen. Wird ein Pensionsantrag nach sechs Monaten gestellt, veranlasst die PVA für die Beurteilung des Pensionsantrages eine erneute Untersuchung.

Sind gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer vermittelten Arbeitsstelle zu prüfen, erfolgt eine Zuweisung an den Arbeitsmedizinischen Dienst zur Durchführung einer Untersuchung zwecks Überprüfung der Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsstelle.

Wenn Sie den Untersuchungstermin grundlos verweigern, wird das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe eingestellt und erst dann wieder angewiesen, wenn Sie diese Weigerung aufgeben.

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