Schnell-Job für Arbeitslose
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Informieren Sie sofort das AMS!
Sie sind arbeitslos und im Auftrag des AMS oder aus Eigen-Initiative intensiv auf Arbeitssuche. Sie haben Glück und es klappt, Sie können sofort anfangen zu arbeiten etwa zur Probe oder zur Aushilfe.
Das AMS muss umgehend informiert werden
Achtung: Wenn sich eine Arbeitsmöglichkeit ergibt und Sie die Arbeit tatsächlich aufnehmen, müssen Sie das sofort dem Arbeitsmarktservice melden. Diese Informationspflicht haben Sie gegenüber dem AMS und nicht der Arbeitgeber.
Es kann jederzeit eine Kontrolle durch Vertreter der Sozialversicherung oder der Behörden im Unternehmen stattfinden. Werden Sie bei der Ausübung einer Tätigkeit angetroffen, ohne dass Sie das AMS vorher davon in Kenntnis gesetzt haben, gilt die unwiderlegbare Rechtsvermutung – unabhängig von der tatsächlichen Vereinbarung – dass die Tätigkeit bei der Sie angetroffen wurden, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.
Bei Nichtmeldung drohen Ihnen harte Folgen
Wenn Sie dem Arbeitsmarktservice – den Beginn Ihrer Beschäftigung – nicht gemeldet haben, drohen Ihnen harte Folgen: Das Arbeitsmarktservice fordert jedenfalls 4 Wochen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zurück. Unabhängig davon, ob es sich um eine voll versicherte oder geringfügig entlohnte Beschäftigung handelte.
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