Sonderausgaben
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Was sind Sonderausgaben?
Zu den „Sonderausgaben“ zählen zum Beispiel freiwillige Personenversicherungen, Kosten für die Wohnraumschaffung und -sanierung oder auch Spenden und Kirchenbeiträge. Sonderausgaben können von der Steuer abgesetzt werden. Ein Teil davon ist allerdings mit einem Höchstbetrag begrenzt. Außerdem hängt es zum Teil von der Höhe Ihres Einkommens ab, wie viel Sie absetzen können. Hier ein Überblick:
- Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung
- Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und ohne Einkommensgrenze
- Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen
- Sonderausgaben für Familienangehörige
Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung
Wie der Namen schon sagt, kann bei bestimmten Sonderausgaben nur ein festgesetzter Höchstbetrag berücksichtigt werden und davon nur ein Viertel steuerlich abgesetzt werden. Die Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet. Sie umfassen:
1. Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen- Renten-, Unfall-, Krankenversicherung
- Sterbeversicherung
- Insassenversicherung
- freiwillige Beiträge zur Pensionsversicherung
- ArbeitnehmerInnen-Beiträge zu Pensionskassen, sofern dafür keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen wird
2. Ausgaben für Wohnraumschaffung
Die Kosten dafür können mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden.
3. Wohnraumsanierung
Die Sanierung kann mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein. Materialrechnungen allein genügen nicht.
Soviel können Sie höchstens geltend machen:- 2.920 € ohne AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnenabsetzbetrag
- 5.840 € mit AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnenabsetzbetrag
- 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen oder Alimente bezahlt haben.
Topf-Sonderausgaben werden allerdings nur dann steuerwirksam, wenn Ihre Aufwendungen 240 € pro Jahr überschreiten, weil nur ein Viertel der Gesamtkosten abschreibbar ist und 60 € bereits als Pauschale bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt werden.
Achtung!
Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag & Einkommensgrenze
Folgende Ausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe steuerlich berücksichtigt:
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- oder Universitätszeiten)
- Abfindung von Rentenansprüchen
- Steuerberatungskosten
Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen
Spenden an vom Finanzministerium bestimmte Organisationen oder Kirchenbeiträge verringern bis zum jeweiligen Höchstbetrag in vollem Umfang die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Als Nachweis der Spende gilt entweder der Überweisungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation.
Service
Eine Datenbank der begünstigte Spendenempfänger finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
- Kirchenbeiträge bis zu 400 Euro jährlich, bei ArbeitnehmerInnenveranlagungen bis 2012 bis zu 200 Euro pro Jahr
- Spenden an begünstigte SpendenempfängerInnen: bis 10 % der Vorjahreseinkünfte, ab 2013 bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres.
Sonderausgaben für Familienangehörige
Sonderausgaben für Personenversicherungen, die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten, für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung und den Kirchenbeitrag, die Sie entweder für den Partner, die Partnerin oder für Kinder (für die mehr als 6 Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde) bezahlt haben, können Sie ebenfalls von Ihrer Steuer absetzen.
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