Sozialrecht: Gesetzliche Änderungen 2009
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Pflegende Angehörige, die entweder gänzlich aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden oder zumindest unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 3 pflegen, können sich in der Pensionsversicherung nunmehr beitragsfrei weiter- bzw. selbstversichern. Gleiches gilt für Angehörige, die ein erheblich behindertes Kind bei gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft pflegen. In diesen Fällen wird der Pensionsbeitrag zur Gänze aus Mitteln des Bundes (bzw. des Familienlastenausgleichsfonds) getragen.
Mit dem 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 wurde die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige geschaffen. Bisher war eine beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige nur ab Pflegestufe 4 möglich, nun besteht diese Möglichkeit bereits bei Pflege von Personen ab der Pflegestufe 3. Es muss dabei zu einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft durch die häusliche Pflege kommen und darf diese nicht erwerbsmäßig erfolgen. Als Angehörige, die diese Regelung nutzen können, gelten Ehegattin/Ehegatte, und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder.
Arbeitsmarktpaket 2009
Mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 wurde ein Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet. Schwerpunkte sind eine attraktivere Gestaltung der Altersteilzeit und der Bildungskarenz sowie eine Ausweitung der Kurzarbeit. Die Maßnahmen zielen vor allem darauf ab, Arbeitsplätze zu erhalten, den weiteren Anstieg der Arbeitslosenrate einzudämmen und ArbeitnehmerInnen bzw. Arbeitssuchende beim Erwerb zusätzlicher Qualifikationen zu unterstützen. Der Entfall des Bonus/Malus-Systems, die Erhöhung der bisherigen Altersgrenze für die Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag um ein Jahr (von 57. auf 58. Lebensjahr) sowie die Verlängerung der Zugangsmöglichkeit zum Übergangsgeld runden das Maßnahmenpaket ab.
zum SeitenanfangAltersteilzeit
Mit 1.9.2009 kam es im Bereich der Altersteilzeit u. a. zu folgenden Neuregelungen: Um den Zugang zur Altersteilzeit zu erleichtern, gilt im Jahr 2010 das gleiche Mindestzugangsalter wie 2009, also 53 Jahre für Frauen und 58 Jahre für Männer. Ab 2011 wird die Altersgrenze wieder jährlich um ein halbes Jahr angehoben. Im Jahr 2014 beträgt das endgültige Zugangsalter schließlich 55 bzw. 60 Jahre.
Weiters wird mit dem neuen Modell die kontinuierliche Arbeitszeitreduktion gegenüber Blockzeitvereinbarungen begünstigt. Das Altersteilzeitgeld deckt hier (im Gegensatz zu Blockzeitvereinbarungen) 90 % des zusätzlichen Aufwandes, der dem Dienstgeber im Rahmen der Altersteilzeit entsteht, ab. Bei Blockzeitvereinbarungen deckt das Altersteilzeitgeld 55 % der Aufwendungen ab. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft bei Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31.8.2009 zu laufen beginnen, ist weder bei der kontinuierlichen Arbeitszeitreduktion noch bei der Blockzeit erforderlich. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60 % der Normalarbeitszeit beträgt (bisher waren 80 % erforderlich), können ebenfalls das Altersteilzeitmodell beanspruchen.
Bildungskarenz
Bisher konnte eine Bildungskarenz erst ab dem zweiten Arbeitsjahr zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Seit 1.8.2009 kann eine geförderte Bildungskarenz bereits bei Vorliegen einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss dabei nicht mehr 3 sondern nur noch 2 Monate betragen. Die Neuregelungen hinsichtlich der Bildungskarenz traten mit 1.8.2009 in Kraft und gelten befristet für nach dem 31.7.2009 bis längstens 31.12.2011 vereinbarte Bildungskarenzen.
zum SeitenanfangÜbergangsgeld
Die Zugangsmöglichkeit zum Übergangsgeld für ältere Personen (56 ½ Frauen, 61 ½ Männer) nach zumindest einjähriger Arbeitslosigkeit wurde um 1 Jahr bis Ende 2010 verlängert. Danach wird eine Einschleifregelung in Kraft treten.
zum SeitenanfangKinderbetreuungsgeldnovelle 2009
Eltern, deren Kinder nach dem 30.9.2009 geboren sind, können ab 1.1.2010 beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) zwischen fünf Modellen wählen. Für erwerbstätige Eltern wurde das neue einkommensabhängige KBG (ea KBG) geschaffen. Dieses ist als Kurzleistungsmodell ausgestaltet und kann von einem Elternteil bis zum vollendeten 12. Lebensmonat und bei Teilung mit dem zweiten Elternteil bis zum vollendeten 14. Lebensmonat in Anspruch genommen werden. Das ea KBG beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, jeweils höchstens täglich € 66 (ca. € 2.000 pro Monat).
Die bisher bestehenden KBG-Modelle mit Pauschalbeträgen wurden durch die Novelle um ein weiteres Kurzleistungsmodell mit einem Pauschalbetrag von täglich € 33 bzw. monatlich ca. € 1.000 ergänzt. Es kann von einem Elternteil bis zum vollendeten 12. Lebensmonat und bei Teilung mit dem anderen Elternteil bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Ab dem 1.1.2010 gilt bei allen Pauschalvarianten neben der allgemeinen Zuverdienstgrenze von € 16.200 eine individuelle Zuverdienstgrenze in der Höhe von 60 % des Erwerbseinkommens. Der bisher geltende rückzahlungspflichtige Zuschuss zum KBG kann nur mehr für Geburten bis zum 31.12.2009 beantragt werden und läuft aus.
Ersetzt wird dieser Zuschuss bei Geburt des Kindes ab 1.1.2010 durch eine Beihilfe zum pauschalen KBG, die nicht mehr zurückbezahlt werden muss. Die Beihilfe beträgt € 6,06 täglich bzw. € 181 monatlich und wird längstens 12 Monate ausbezahlt.
Verschlechterungen gibt es beim KBG bei neuerlicher Geburt. So wird kein KBG ausbezahlt, wenn die Mutter aufgrund der bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes Wochengeld bezieht. Das KBG vor der Geburt eines weiteren Kindes bleibt während des Wochengeldbezuges jedoch erhalten, wenn dieses durch den Vater bezogen wird.
Die Einführung des neuen ea KBG für Erwerbstätige ist ein richtiger Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die neue Möglichkeit soll es insbesondere auch Vätern ökonomisch erleichtern, sich eine gewisse Zeit der Kinderbetreuung zu widmen. Auch die Schaffung der Möglichkeit, durch eine individuelle Zuverdienstgrenze bis zu 60 % des früheren Erwerbseinkommens zu beziehen, ist eine Maßnahme, die den Wiedereinstieg erleichtert. Allerdings ist die komplexe Ausgestaltung der individuellen Zuverdienstgrenze eine Hürde bei der Nutzung der neuen Regelung, sodass dringend eine Vereinfachung der Zuverdienstgrenze auf legistischer Ebene in Angriff genommen werden muss.
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