Was jetzt beim Schenken zu bedenken ist

Klingt ganz einfach: Ab sofort steuerfrei schenken. Trotzdem sind einige Dinge zu beachten. Etwa, dass Schenkungen, auch wenn sie nicht mehr besteuert werden, meldepflichtig sind, oder es drohen hohe Finanzstrafen.

Schenkungen sind grundsätzlich der Finanz innerhalb von drei Monaten zu melden, und zwar sowohl vom Geschenkgeber als auch vom Geschenknehmer. Zu melden sind Geld, Wertpapiere, Anteile an Kapital- und Personengesellschaften sowie Sachvermögen. Ausgenommen sind Grundstücke, weil diese über die Grunderwerbssteuer erfasst werden. Von der Meldepflicht gibt es einige Ausnahmen:

  • Schenkungen von Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, praktisch alle Verwandten, Verschwägerte und Lebensgefährten) unter 50.000 Euro
  • Schenkungen von anderen Personen unter 15.000 Euro
  • übliche Gelegenheitsgeschenke
  • Gewinne in Preisausschreiben und Gewinnspiele
  • Zuwendungen an Kirchen oder für gemeinnützige, mildtätige Zwecke sowie Katastrophenhilfe

Zweck der Meldepflicht

„Die Meldepflicht ist zu begrüßen, weil sie den Schwarzgeldverkehr erschwert“, sagt AK-Präsident Siegfried Pichler. „Bei einer Betriebsprüfung etwa kann sich ein zwielichtig agierendes Unternehmen nicht einfach auf Schenkungen berufen.“ Alle anderen Probleme aus dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben, so Pichler, aber ungelöst: „Warum muss man, wenn man Vermögen aus Arbeit aufbaut, sehr viel Steuern zahlen, bis man ein bestimmtes Sparziel erreicht hat und warum soll man, wenn man dasselbe Vermögen geschenkt oder vererbt bekommt, gar nichts?“

Durch die Meldepflicht kann auch die Umsatz- oder Ertragssteuerpflicht nicht umgangen werden. Ein Handwerker etwa kann sein Entgelt für eine erbrachte Leistung nicht als Schenkung der Besteuerung entziehen; ein Unternehmer kann einem Mitarbeiter den Lohn nicht – steuerschonend – schenken.

Das Unterlassen der Meldepflicht kann bis zu 10 Prozent des geschenkten Vermögens an Strafe kosten.

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