Steuerreform- und Konjunkturbelebungsgesetz
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Die Steuerreform 2009 war nicht nur von den Neuwahlen der Bundesregierung und des Nationalrates motiviert, sondern vor allem die Finanz- und Wirtschaftskrise, die die Welt und damit auch Österreich im Herbst 2008 ereilt hat, war letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung, dass die Abgabensenkung bereits größtenteils rückwirkend ab 1.1.2009 in Kraft trat.
Da die Abgabenbelastung insbesondere der unselbständigen Erwerbstätigen im internationalen Vergleich als eher hoch einzustufen ist, erfolgt eine Tarifentlastung mit dem Ziel, den heimischen Konsum zu stärken. Ein besonderer Schwerpunkt der Steuerreform liegt auf der Entlastung von Familien mit Kindern. Die beschlossene Unternehmensförderung verfolgt das Ziel, das Eigenkapital von Unternehmen zu stärken und Investitionen zu fördern.
- Die wichtigsten steuerlichen Änderungen im Detail
- Senkung des Lohn- und Einkommensteuertarifs
- Erhöhung des Kinderabsetzbetrages
- Analoge Anpassung des Unterhaltsabsetzbetrages
- Einführung eines Kinderfreibetrages
- Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- Begünstigte Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
- Abschaffung der Begünstigung bei Stock Options
- Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden
- Anhebung des maximal steuerlich absetzbaren Kirchenbeitrages
- Ausweitung des Freibetrages für investierte Gewinne auf bilanzierende Unternehmen
- Abschaffung des Freibetrages für investierte Gewinne
- Konjunkturbelebungsgesetz 2009
- Senkung des Lohn- und EInkommenstarif
- Erhöhung des Kinderabsetzbetrages
- Analog Anpassung des Unterhaltsabsetzbetrages
- Einführung eines Kinderfreibetrages
- Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- Begünstigte Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
- Abschaffung der Begünstigung bei Stock Options
- Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden
- Anhebung des maximal steuerlich absetzbaren Kirchenbetrages
- Ausweitung des Freibetrages für investierte Gewinne auf bilanzierende Unternehmen
- Konjunkturbelebungsgesetz 2009
Senkung des Lohn- und Einkommensteuertarifs
Die erste Tarifstufe, ab der Steuer eingehoben wird, wird von 10.000 € auf 11.000 € angehoben. Damit sind weitere 200.000 Personen in Österreich von der Lohn- bzw. Einkommensteuer befreit. Weiters wird die Grenze, ab welcher der Spitzensteuersatz von 50% einsetzt, von 51.000 € auf 60.000 € angehoben.
zum SeitenanfangErhöhung des Kinderabsetzbetrages
Der Kinderabsetzbetrag wird von 50,90 € auf 58,40 € monatlich erhöht. Die Anhebung kommt allen Familien mit Kindern gleichermaßen zugute, unabhängig davon, ob sie Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen oder nicht. Der Kinderabsetzbetrag wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Ein eigener Antrag hierfür ist nicht erforderlich.
zum SeitenanfangAnaloge Anpassung des Unterhaltsabsetzbetrages
Der Unterhaltsabsetzbetrag wird bei einem Kind von 25,50 € monatlich auf 29,20 € monatlich angehoben. Für das zweite Kind wird der Unterhaltsabsetzbetrag von 39,20 auf 43,80 € monatlich und für jedes weitere Kind von 50,90 auf 58,40 € erhöht. Dieser Absetzbetrag ist im Zuge der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.
zum SeitenanfangEinführung eines Kinderfreibetrages
Ab Beginn des Jahres 2009 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 220 € pro Kind zu. Der Kinderfreibetrag kommt jenen Eltern zugute, die Einkommensteuer bezahlen, indem er die Bemessungsgrundlage verringert. Der Kinderfreibetrag kann von einem Elterteil oder von beiden Elternteilen geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 132 € zu. Voraussetzung ist allerdings, dass mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag bzw. der Unterhaltsabsetzbetrag zustand.
zum SeitenanfangAbsetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Ab Beginn des Jahres 2009 können Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 2.300 € pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung in einer institutionellen Einrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Begünstigt sind Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
zum SeitenanfangBegünstigte Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder Gruppen davon einen Zuschuss bis zu 500 € pro Jahr und Kind für die Kinderbetreuung gewähren, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die Auszahlung kann nur an jene Person erfolgen, die den Kinderabsetzbetrag bezieht. Voraussetzung ist, dass das Kind das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht überschritten hat und die Betreuung entweder in einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung, einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Der Zuschuss wird direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. an die Betreuungsperson geleistet. Er kann aber auch in Form von Gutscheinen bei Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber zur Information verpflichtet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschusses vorliegen.
zum SeitenanfangAbschaffung der Begünstigung bei Stock Options
Die steuerliche Begünstigung von Stock Options besteht darin, dass der steuerliche Vorteil aus der Einräumung einer Option in gewissem Ausmaß steuerfrei bleibt, wenn der Wert der Beteiligung bei Einräumung der Option 36.400 € nicht übersteigt. Der Kursgewinn ist mit 10% pro Jahr, maximal mit 50%, steuerfrei. Die Begünstigung ist letztmals auf Optionen anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 eingeräumt werden.
zum SeitenanfangSteuerliche Absetzbarkeit von Spenden
Im betrieblichen Bereich werden Spenden für mildtätige oder humanitäre Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit und für Hilfestellung in Katastrophenfällen im Ausmaß von maximal 10 % des Gewinns des Vorjahres als Betriebsausgaben absetzbar. Im privaten Bereich werden Geldspenden für dieselben Zwecke im Ausmaß von maximal 10 % der Einkünfte des Vorjahres als Sonderausgaben absetzbar. Spenden von nicht gemeinnützigen Stiftungen werden von der Kapitalertragsteuer befreit (bei gemeinnützigen Stiftungen fällt diesbezüglich bereits jetzt keine Steuer an).
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit der Spende ist, dass sie an eine Körperschaft geleistet wird, die in einer vom Finanzministerium erstellten Liste aufscheint. Ab dem Jahr 2011 ist es auch erforderlich, dass der Spender der Spendenorganisation seine Sozialversicherungsnummer bekannt gibt. Damit kann die Anrechung als Sonderausgaben seitens der Finanzverwaltung automatisch erfolgen.
Anhebung des maximal steuerlich absetzbaren Kirchenbeitrages
Die Anhebung des Höchstbetrages an absetzbaren Kirchenbeiträgen von 100 € auf 200 €, die an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften entrichtet werden, erfolgte im Hinblick auf die Möglichkeit der Absetzbarkeit humanitärer Spenden. Um nicht auch Kirchenkollekten auf diese Weise in die Regelung mit aufnehmen zu müssen, wurde der Höchstbetrag verdoppelt.
zum SeitenanfangAusweitung des Freibetrages für investierte Gewinne auf bilanzierende Unternehmen
Der Freibetrag für investierte Gewinne, der bisher nur Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zustand, wird ab 2009 auf bilanzierende Unternehmen ausgeweitet. Gleichzeitig wird der Freibetrag von 10 % auf 13 % angehoben, wobei das Investitionserfordernis für Gewinne unter 30.000 Euro entfällt. Die Höchstgrenze für den Freibetrag von 100.000 € pro Person und Veranlagungsjahr bleibt bestehen. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30.000 €, kann für den übersteigenden Teil zusätzlich zum Grundfreibetrag der Gewinnfreibetrag von 13 % geltend gemacht werden, sofern in diesem Ausmaß Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen gegenüberstehen.
zum SeitenanfangAbschaffung des Freibetrages für investierte Gewinne
Im Gegenzug zur Ausweitung des Freibetrages für investierte Gewinne wird die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne ab 2010 abgeschafft.
zum SeitenanfangKonjunkturbelebungsgesetz 2009
Einführung einer vorzeitigen Absetzung für Abnutzung: Es wird eine für die Jahre 2009 und 2010 befristete vorzeitige Abschreibung für bewegliche, körperliche Wirtschaftsgüter eingeführt. Bereits im Jahr der Anschaffung können damit 30 % des Anschaffungswertes abgeschrieben werden. Der Satz von 30 % umfasst auch die lineare Abschreibung (Volljahresabschreibung oder Halbjahresabschreibungsbetrag).
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