Wie sich Sparerinnen mit geringen Einkommen die Kapitalertragssteuer zurück holen können

Es sind insbesondere Frauen, die sich mit kleinen Gehältern und kleinen Pensionen zufrieden geben müssen. Und obwohl es an allen Ecken und enden an Geld fehlt, legen dennoch viele von ihnen einen Notgroschen auf der Bank an, um für problematische Lebenslagen gewappnet zu sein.

Die Zinsen dieser Spareinlagen (z. B. Sparbücher, Girokonten oder Bausparguthaben) werden mit der Kapitalertragssteuer (KESt) in Höhe von 25 % endbesteuert. Diese Besteuerung schmerzt jene besonders, die jeden Cent drei Mal umdrehen müssen.

Viele dieser Sparerinnen wissen jedoch nicht, dass sie sich die Kapitalertragssteuer, die auf die Zinsen ihres Gesparten einbehalten wird, vom Staat zurückholen können, sofern sie ein geringes Einkommen haben!

Die Kapitalertragsteuer wird nämlich vom Staat rückerstattet, wenn das jährliche Einkommen – zusammengerechnet mit den Zinsen - nicht mehr als € 11.000,-- ausmacht.

In diesem Fall kann es durchaus sinnvoll sein, eine Einkommenssteuererklärung zu machen und die Zinserträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragssteuer dort als Einkommen zu deklarieren. Geht man auf diese Weise vor, bekommt man die Steuer zurück.

Wie muss man vorgehen, um sich die Kapitalertragssteuer zurückzuholen?

  1. Bei der Einkommensteuererklärung die Guthabenzinsen als Kapitalerträge und die darauf entfallende KESt. angeben (Kennzahl 366 und Kennzahl 364).
  2. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die tatsächliche Einkommensteuer im Zuge der Veranlagung oder die Endbesteuerung mit 25 % günstiger ist.
  3. Sofern die tatsächliche Einkommensteuer günstiger ist, wird die Kapitalertragssteuer angerechnet.
  4. Der Staat erstattet den SparerInnen die Kapitalertragsteuer zurück!
Jedoch Vorsicht!

  • Sofern dem (Ehe-)Partner der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht wird die Kapitalertragssteuer nur in jenem Ausmaß rückerstattet, als sie den Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,-- übersteigt.
  • Auch die Zinsen werden zur Ermittlung des Grenzbetrages (€ 2.200,-- bzw. € 6.000,--) für den Alleinverdienerabsetzbetrag herangezogen.
  • Gibt es Kinder in der Familie, dann muss die Kapitalertragssteuer den Kinderabsetzbetrag (jährlich € 700,80 ) überschreiten, damit die Steuer rückerstattet werden kann (funktioniert selten).
  • Jede Sparerin, die sich die KESt über das Finanzamt wieder zurückholt, muss im Auge behalten, dass damit die Höhe eines bestehenden Sparguthabens quasi amtlich wird. Wer das nicht möchte, muss hier abwägen!

Kontakt und Information

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das
AK-Lohnsteuerreferat, Markus Sittikus Straße 10, Salzburg
Telefon: 0662 86 87-93

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