Gesetzliches Recht auf Umtausch besteht nur bei mangelhaften Waren
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Für viele Konsumenten beginnt der eigentliche Weihnachtsstress erst nach der Bescherung wenn es darum geht, Geschenke, die nicht passen, nicht gefallen oder defekt sind, zum Händler zurückzubringen. Sehr oft stellt sich das Umtauschen für die Betroffenen als schwierig dar.
Deshalb legen wir den Konsumenten folgendes ans Herz:
Quittung unbedingt aufheben
Für Weihnachtseinkäufe gilt wie bei jedem anderen Einkauf: Den Kassenzettel oder die Rechnung unbedingt aufheben! Sollte ein Produkt Mängel aufweisen, kann mit der Quittung problemlos nachgewiesen werden, wann und wo das Produkt gekauft wurde. Sollte der Kassenbon über die Feiertage verloren gegangen sein, dann kann der Nachweis, wo ein Geschenk gekauft wurde, vom Käufer durch eine Zeugenaussage erbracht werden - also wenn beim Einkauf jemand Dritter zugegen war.
Wichtiger Hinweis: Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch
Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht, wobei unter Umtausch die Rückgabe einer mängelfreien Sache verstanden wird, die beispielsweise dem Beschenkten nicht gefällt. Bitte achten sie beim Kauf des Geschenkes, dass auf der Rechnung oder am Kassenbon ein Umtausch-Vermerk angegeben ist.
Achtung: Ist die Ware jedoch mangelhaft, bestehen gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Nur in diesem Rahmen ist laut Gesetz ein Umtausch möglich.
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